Übersiedlungsgut
Was ist Übersiedlungsgut?
Wer aus einem Drittland in die EU zieht, der kann nach den Zollbestimmungen Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einfuhr eine Befreiung von Einfuhrabgaben , d.h. vom Zoll bewirken. Dies gilt für Dinge und Waren, die bei der Übersiedlung als Umzugsgut gelten (Art. 3 ff. Zollbefreiungsverordnung). Dass die Regelung bezüglich des Übersiedlungsguts für die Einfuhr des normalen Hausrats beim Umzug gilt, verwundert nicht besonders.
Aber interessant wird die Sache, weil auch private Fahrzeuge – auch ein Sportflugzeug – aller Art dazu gehören. Damit ist die Regelung vor allem für den Autoimport von Belang, wo es um größere Summen geht. Auch Haus- und Reittiere und Haushaltsvorräte werden als Übersiedlungsgut anerkannt. Soweit tragbare Instrumente und Geräte, die für eine handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit vorgesehen sind, beim Umzug importiert werden, so sind auch diese zollfrei.
Ausdrücklich gilt dies nicht für die Einfuhr verbotener Gegenstände wie z.B. artengeschützte Tiere, Waffen und Munition sowie Rauschmittel.
Voraussetzungen für die Zollbefreiung
Um überhaupt eine Zollbefreiung für Übersiedlungsgut bekommen zu können, muss der Antragsteller eine natürlich Person und darf keine Firma sein. Außerdem muss er vor der Übersiedlung und Einfuhr mindestens 12 Monate seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland gehabt haben. Einen Antrag kann auch nur stellen, wer einen Wohnsitz in Deutschland nimmt und sich dort anmeldet. Zum Nachweis ist also eine Anmeldung beim Melderegister erforderlich. Für die Zollbefreiung ist es zudem erforderlich, dass die Gegenstände dem Antragsteller nachweislich gehören. Dies muss ggf. durch geeignete Unterlagen wie Rechnungen oder Kaufverträge nachgewiesen werden. Fahrzeuge müssen nachgewiesenermaßen im Ausland zuvor auf den Namen des Antragstellern zum Verkehr zugelassen gewesen sein.
Fristen und Auflagen
Der Antrag kann bis zu 12 Monate nach dem Umzug gestellt werden, wobei ein Umzug in mehreren Teilsendungen zulässig ist. Bedenken sollte man, dass man die Gegenstände für 12 Monate nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden dürfen. Wer gegen eine der vorgenannten Bestimmungen verstößt, bei dem wird der Zoll nachträglich erhoben und fällig, wobei strafrechtliche und bußgeldrechtliche Ahnungen i.d.R. vorbehalten bleiben.