Fiktionsbescheinigung als Aufenthaltstitel

Fiktionsbescheinigung als Aufenthaltstitel

Fiktionsbescheinigung als vorläufiger Nachweis

Wer noch über keinen endgültigen Aufenthaltstitel verfügt oder noch keinen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) in den Händen hält, aber bei der Ausländerbehörde bereits den dauerhaften Aufenthaltstitel beantragt hat, der erhält in der Regel eine sogenannte Fiktionsbescheinigung zum Nachweis des vorläufigen Aufenthaltsrechts. Beispiele aus der Praxis, die aber oft unter dem Vorbehalt des Ermessens der Ausländerbehörde stehen:

  1. Nach der visumfreien Einreise aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea oder den USA kann der Antrag für den eAT bei der zuständigen Ausländerbehörde direkt gestellt werden, ohne die Beantragung bei der Botschaft im Herkunftsland. Dann wird für die Dauer bis zur Herstellung des eAT durch die Bundesdruckerei eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Andere Staatsangehörige, die sich visumfrei bis zu 90 Tage in Deutschland aufhalten dürfen, erhalten keine Fiktionsbescheinigung und können einen Antrag auf Aufenthaltstitel auch nicht in Deutschland stellen
  2. Wird oder kann der Aufenthaltstitel nicht gleich ausgestellt werden, z.B. weil ein Krankenversicherungsnachweis oder eine Familienstandsurkunde mit Apostille oder eine Legalisation fehlt, stellt die Ausländerbehörde ihrem Ermessensspielraum entsprechend eine Fiktionsbescheinigung aus, wenn es hinreichend sicher ist, dass der Antragsteller nach Beibringen der fehlenden Dokumente einen eAT erhält
  3. Kann für eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig ein Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde vereinbart werden (oft sind die Termine über Monate ausgebucht), dann wird in der Regel in einem Schnellverfahren eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Das ist besonders bei geplanten Auslandsaufenthalten für die Inhaber eines zuvor befristeten Aufenthaltstitels (z.B. Einreisevisum) sehr wichtig

Somit verbrieft die Bescheinigung den fiktiv erlaubten Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder den fiktiv fortbestehenden Aufenthaltstitel gem. § 81 Abs. 4 AufenthG. Das vorläufige Aufenthaltsrecht erlischt, sobald die Ausländerbehörde über den zugrunde liegenden Antrag entschieden hat. Wird ein Antrag auf einen eAT wider Erwarten abgelehnt, muss man i.d.R. Deutschland verlassen. Die Fiktionsbescheinigung hat Papierform und wird nicht als eAT ausgegeben. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 13,00 Euro.

Die Ausländerbehörden in Deutschland bemühen sich, wegen des Verwaltungsaufwands immer weniger papiergebundene Aufenthaltstitel auszugeben, worunter auch die Fiktionsbescheinigung fällt. Wer mit einem Visum einreist, sollte sich daher so schnell wie möglich einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde holen, damit die Restlaufzeit des Visum für die Beantragung und Herstellung des eAT ausreicht!

Irrtum und Änderungen vorbehalten. Stand: Winter 2019/2020

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