Betriebskosten
Die Betriebskosten werden fälschlicherweise oft als Nebenkosten bezeichnet. Den Begriff Nebenkosten kennt der Gesetzgeber aber nicht. Ist in einem Mietvertrag keine gültige oder keine Regelung zu den Betriebskosten enthalten, so handelt es sich um eine Inklusivmiete, d.h. der Mieter muss keine Betriebskosten zahlen.
Eine gültige Regelung im Mietvertrag nimmt auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV) Bezug. Der Eigentümer darf Kosten, die ihm durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, als Umlage an die Mieter weitergeben. Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind explizit ausgeschlossen.
Ausdrücklich nennt die BetrKV aber als umlagefähige Betriebskosten die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, z.B. die Grundsteuer, die Kosten der Wasserversorgung, der Entwässerung, der Heizung, der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, des Betriebs der Aufzüge, der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, der Gartenpflege, der Beleuchtung in gemeinschaftlich genutzten Räumen, der Schornsteinreinigung, der Sach- und Haftpflichtversicherung, für den Betrieb der Gemeinschafts- Antenne oder des TV-Kabelanschlusses, des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege sowie sonstige Betriebskosten.
Wichtig: Wer einen Vertrag unterschreibt, in dem Betriebskosten aufgeführt sind, die üblicherwiese nicht zu den Umlagen gem. BetrKV gehören, der schuldet sie auch. Ein gründlicher Mietvertrags-Check kann also viel Geld sparen.
Hinweis; Ersetzt keine Rechtsberatung. Irrtum und Änderungen vorbehalten.