Berufliche Anerkennung

Berufliche Anerkennung

Was bedeutet berufliche Anerkennung?

Wer als Staatsbürger eines Drittstaats in Deutschland leben und arbeiten möchte, der muss eine anerkannte Fachkraft sein. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung oder einem anerkannten Studium kann man im Zusammenhang mit anderen Voraussetzungen (z.B. Einhaltung bestimmter, regionaler Mindestgehälter) und einem Arbeitsvertrag, respektive einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot, ein Visum und einen Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Beschäftigung erhalten.

anabin / Kultusministerkonferenz

Für die Anerkennung von Studienabschlüssen ist die Kultusministerkonferenz zuständig. Man kann den Anerkennungsgrad von Hochschulen und Studiengängen länderspezifisch in der kostenlosen und öffentlichen Datenbank anabin nachschauen.

Für Akademiker mit anerkanntem Diplom gibt es einen besonderen Aufenthaltstitel, die Blaue Karte EU. Sie kann besonders unbürokratisch und mit einigen Vorzügen für den Inhaber erteilt werden. So brauchen Ehepartner zum Beispiel keine Sprachkenntnisse nachweisen und die Blaue Karte wird, soweit der Arbeitsvertrag keine kürzere Laufzeit hat, stets auf 4 Jahre ausgestellt. Nach 22 Monaten kann mit dem Nachweis eines Sprachzertifikats B1 bereits eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. So soll der Bedarf an Fachkräften zur Stärkung der deutschen Wirtschaft – speziell auch in Zeiten von Corona – in Zukunft gesichert werden.

Nicht akademische Anerkennung und Fachkräfteverfahren

Für die Anerkennung von Berufsausbildungen aus dem nicht-akademischen Bereich sind rund 1.400 Anerkennungsstellen bundesweit zuständig. Anerkennungsverfahren sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt und das Verfahren ist für Ausländer ohne gute Sprachkenntnisse nicht leicht zu bewältigen. Dies ist zum Beispiel für Kliniken und Pflegekräfte ein großes Hindernis.

Eine der bekanntesten Anerkennungsstellen ist die IHK FOSA (Foreign Skills Approval). Um die Anerkennung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowohl zu vereinfachen als auch zu beschleunigen, hat der Gesetzgeber zum 1. März 2020 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erlassen und dabei das beschleunigte Fachkräfteverfahren in den Vordergrund gestellt.

ZSBA und DeFa

Für Arbeitnehmer, die sich über die Möglichkeiten der Anerkennung und der beruflichen Perspektiven in Deutschland informieren möchten, können dies bei der Zentralen Servicestelle Berufliche Anerkennung (ZSBA) tun. Auch für Arbeitgeber, allerdings nur für den Pflegebereich, gibt es eine Anlaufstelle, wenn sie im Ausland rekrutieren und sachdienliche Informationen und Hilfestellung benötigen: Die Deutsche Fachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe.

Teilanerkennung

Die Anerkennung in nicht-akademischen Berufsfeldern kann nicht immer vollständig angeschlossen werden, während der Arbeitnehmer noch im Ausland ist. Nicht alle Ausbildungsberufe im Ausland haben genau die gleichen Ausbildungsinhalte wie in Deutschland. Auch die praktischen Lehrinhalte sind nicht identisch.

Kann ein Kandidat dies nicht durch nachgewiesene Berufserfahrung ausgleichen, kann er oder sie dennoch ein Visum und eine Aufenthaltstitel bekommen. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zwar in der Nebensache auch zur Beschäftigung und damit zur Sicherung des Lebensunterhalts, dient aber in erste Linie zur Anerkennung entweder durch das Absolvieren von Ausgleichsmaßnahmen oder durch eine Kenntnisprüfung.

Irrtum und Änderungen vorbehalten. Stand: Winter 2020/21

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