Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel

Was ist ein Aufenthaltstitel?

Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören, benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Die wichtigsten Regelungen finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und im Speziellen für die Aufnahme einer Beschäftigung in der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Wer zur Arbeitsaufnehme in die Bundesrepublik einreisen will, braucht grundsätzlich ein Visum.

Die wichtigsten Aufenthaltstitel:

  1. Visum (§ 6 AufenthG): In der deutschen Botschaft oder im deutschen Konsulat im Herkunftsland wird bei Vorliegen der Voraussetzungen ein befristetes Visum erteilt
  2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG): Für Ausbildung, Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder auch aus humanitären Gründen kann eine grundsätzlich zweckgebundene und befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden
  3. Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG): Wenn ein anerkannter akademischer Grad und ein Mindestgehalt nachgewiesen werden, wird ohne Prüfung der Agentur für Arbeit, ob ein deutscher Arbeitnehmer den Vorrang zur Besetzung einer Stelle hätte, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Für Qualifizierte in sogenannten Mangelberufen gelten sogar niedrigere Einkommensgrenzen. Den Anerkennungsstatus des akademischen Grades kann man in der Datenbank anabin nachschauen.
  4. ICT-Karte (§ 19b AufenthG): Oft als Internationaler Personalaustausch bezeichnet, handelt es sich um einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern entsandte Arbeitnehmer (Führungskräfte, Spezialisten und Trainees), die aus dem Ausland für ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in dessen deutsche Niederlassung versetzt werden. Der Titel wird für maximal 3 Jahre erteilt
  5. Mobile ICT-Karte (§ 19d AufenthG): Wer bereits die ICT-Karte eines anderes EU-Staates hat und für mehr als 90 Tage auch nach Deutschland entsendet wird, der kann diesen Titel zur Langzeitmobilität erhalten
  6. Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG): Zeitlich und räumlich unbeschränkt räumt dieser Aufenthaltstitel das unbefristete Recht zur Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ein
  7. Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG): Nach 5-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland oder der EU kann man diesen Titel bekommen. Auch er berechtigt zur Erwerbstätigkeit

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