Videolink: Berufskraftfahrer aus Drittstaaten – die Vertiefung. Was muss insbesondere der Arbeitgeber beachten?
VIDEO: Ohne Engagement des Arbeitgebers geht es nicht. Wer Berufskraftfahrer aus Nicht-EU-Ländern will, muss auch investieren
In diesem Video gehen wir besonders darauf ein, welche Pflichten der Arbeitgeber im Prozess der Beschäftigung eines Berufskraftfahrers aus einem Drittstaat hat.
Für den gesamten Prozess stehen insgesamt maximal 15 Monate zur Verfügung, d. h., dass in dieser Zeit alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt werden müssen.
Zunächst ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die vollen Kosten zu übernehmen. Dies betrifft insbesondere den in Deutschland erforderlichen LKW-Führerschein sowie die beschleunigte EU-Grundqualifikation. Arbeitgeber sollten mit Gesamtkosten in der Größenordnung von etwa 10.000 Euro rechnen. Angesichts der Schwierigkeit, überhaupt noch Berufskraftfahrer zu finden, mag dies zwar teuer klingen, ist aber letztendlich angemessen.
Der Anteil der Sprachausbildung kann in Darlehensform gewährt werden, d.h. das Investment des Arbeitgebers wird vom Arbeitnehmer in Raten zurückgezahlt, da es ihm nicht nur beruflich, sondern auch privat das Leben in Deutschland ermöglicht. Durch das Darlehen bleibt der Arbeitnehmer gerade in der ersten Zeit, z.B. 24 Monate, gut an den Arbeitgeber gebunden.
Es ist ebenfalls wichtig, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für den Erwerb des Führerscheins und der Grundqualifikation freistellt. Gesetzlich nicht gefordert, aber dem gesunden Menschenverstand folgend, muss natürlich auch Zeit für das Erlernen der deutschen Sprache gewährt werden. Denn hier droht sonst ein Teufelskreis: Ohne Deutschkenntnisse keine Grundqualifikation und ohne Grundqualifikation keine Arbeitserlaubnis.
Die Wichtigkeit des Spracherwerbs kann nicht genug betont werden. Es gibt viele professionelle, kostenpflichtige Angebote, aber auch viele Apps und kostenlose digitale Dienste, die der Arbeitnehmer auf jeden Fall nutzen sollte. Auch die Anwendung der deutschen Sprache im Betriebsablauf spielt eine große Rolle.
Zum Zeitpunkt der Beantragung eines Visums muss der Platz in der Fahrschule bestätigt sein, und auch eine Wohnung bzw. eine angemessene Bleibe sollte bereits vorhanden sein. Ein Begründungsschreiben, warum der Betrieb gerade diesen Arbeitnehmer binden möchte, kann von Vorteil sein. So sollte auch ersichtlich sein, warum sich der Betrieb überhaupt der langen und aufwändigen Prozedur der Rekrutierung und Personalauswahl im Ausland unterzieht.
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Foto: (c) Julian Grabau, Fotograf