Was darf man mit einem 3-Monats- oder Schengen-Visum – und was nicht?

Was darf man mit einem 3-Monats- oder Schengen-Visum – und was nicht?

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Zum Arbeiten berechtigt das Schengen-Visum oder das 3-Monats-Visum, bzw. die visa-freie Einreise (C-Visum) nicht! Aber wozu dann?

Viele Kunden wollen mit dem Schengen-Visum arbeiten oder eine Verlängerung, bzw. einen Zweckwechsel beantragen – lesen Sie, warum das nicht geht. Die Klasse der Schengen-Visa (C-Visa) bezieht sich auf viele Zwecke, für die man in einen Staat des Schengenraums einreisen möchte. Starten wir mit den Erfordernissen für die erfolgreiche Beantragung des Visums und kommen dann auf das, was man damit darf und nicht darf.

Zunächst ist die Identität der Antragsteller wichtig, d.h. die Identitäten und familiären Beziehungen der Antragsteller müssen mit geeigneten und für den internationalen Verkehr geeigneten Dokumenten (Apostille, Legalisation) nachgewiesen werden.

Außerdem möchte die Bundesrepublik Deutschland sicher gehen, dass der Lebensunterhalt der einreisenden Personen für die Dauer des Aufenthalts gesichert ist. Wer auf Einladung eines Bekannten oder der Familie kommt, kann diesen Nachweis auch durch eine Verpflichtungserklärung der einladenden Person erbringen. Diese muss dann aber ihrerseits ihre Solvenz nachweisen.

Im Ausland Beschäftigte legen Einkommensnachweise und Selbstständige Geschäftspapiere wie BWAs und Kontoauszüge vor, um den Nachweis zu erbringen, dass sie über ausreichende Einnahmen und Guthaben verfügen. Die tatsächlich geforderten Summen bewegen sich aber auf moderatem Niveau, so dass man nicht reich sein muss, um nach Deutschland einreisen zu dürfen.

Gute Vorbereitung ist das halbe Visum

Der Zweck der Reise im Visaantrag muss glaubhaft begründet und nachgewiesen werden. Hier kommen viele Möglichkeiten in Betracht, z.B. die Einladung einer Firma für einen Geschäftskontakt, ein Messe- oder Kongressbesuch oder die Teilnahme an einer Sport- und Kulturveranstaltung. Der Rahmen ist durchaus weit gesteckt, d.h. viele Zwecke sind denkbar und es werden tatsächlich für eine breite Palette an Zwecken auch Visa erteilt. So ist ein Aufenthalt aus medizinischen Gründen, z.B. für einen Klinikaufenthalt absolut denkbar. Aber eine Erwerbstätigkeit ist normalerweise nicht gestattet – deshalb ist auch keine Arbeitserlaubnis erforderlich.

Man sollte sich vorher im Heimatland und bei der deutschen Botschaft erkundigen, welche zusätzlichen Dokumente für den Nachweise des Reiszwecks und den Visumantrag verlangt werden. Die Glaubhaftmachung eines Reisezwecks kann so individuell sein wie der Reiszweck selbst. Gute Vorbereitung sollte also selbstverständlich sein, denn die Erteilung eines Visums erfolgt immer im Ermessen des Botschaftspersonals. Wer sich gut vorbereitet, muss nicht mit einer Ablehnung oder erheblichen Verzögerungen durch Rückfragen rechnen.

Zur Vorbereitung gehört auch die rechtzeitige Buchung eines Termins bei der jeweiligen Botschaft. Die Wartezeiten betragen in einigen Ländern Monate und normale Schengen-Visa genießen bei der Bearbeitung nicht unbedingt Priorität. Planen Sie also frühzeitig. Halten Sie dementsprechend Reise- und Hotelbuchungen im Zweifel flexibel.

Wer die Bedingungen erfüllt, ist herzlich willkommen!

Ein weiterer Punkt ist der Nachweis einer Reisekrankenversicherung, da eine Pflichtversicherung oder freiwillige Mitgliedschaft in einer deutschen Krankenkasse nicht greift. Die Mindestdeckungssumme muss 30.000,00 Euro betragen. Am besten weist man bei Abschluss die Versicherung unmittelbar darauf hin, dass der Versicherungszweck die Beantragung eines C-Visums ist. Die Nachweise der ausreichenden Mittel und der Krankenversicherung zielen sehr klar darauf ab, dass der Antragsteller nicht in eine Notsituation kommen kann, in der er staatliche Leistungen benötigt oder aus Geldmangel nicht wieder ausreisen kann. Manche Kreditkartenorganisationen bieten die entsprechende Police kostenlos an, wenn man die Karte für die Reisebuchungen einsetzt.

Reisebuchungen und der Nachweis einer Unterkunft sind weitere Punkte, die man beachten sollte. Letztlich geht es im gesamten Prüfungsprozess darum, dass der Antragsteller einen triftigen Grund hat, über eine Bleibe verfügt, finanziell und gesundheitlich versorgt ist und zudem plant, in der Lage sowie willens ist, Deutschland wieder zu verlassen. Und er soll hier nicht einem Gelderwerb nachgehen!

Es werden darüber hinaus noch viele weitere Informationen und Dokumente benötigt, auch Gebühren fallen an. Detaillierte Auskünfte erteilen die deutschen Botschaften und Konsulate.

Arbeiten in fast jeder Form ist mit dem Schengen-Visum nicht erlaubt

Wichtig ist, dass eine Beschäftigung oder selbständige berufliche Tätigkeit in Deutschland mit dem C-Visum nicht erlaubt sind, auch Tätigkeiten für den heimischen Arbeitgeber sind nur im Rahmen des Visumszwecks legal, also z.B. der Besuch einer Fortbildung oder einer Messe. Ein Büro zu eröffnen und mit der Kundenakquise zu beginnen, ist ein No-Go, ebenso wie Montagearbeiten bei einem Kunden. Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) hat hier spezielle Regelungen für Personal, das Werklieferungsverträge ausführt und man bekommt einen anderen Aufenthaltstitel. Für einen deutschen Arbeitgeber oder Auftraggeber mit einem C-Visum tätig zu werden ist ebenso absolut verboten.

Deutsche Arbeitgeber müssen mit empfindlichen Strafen rechnen, wenn Sie Inhaber eines Schengen-Visums aus Drittstaaten beschäftigen. Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz legt die Messlatte der Pflichten des Arbeitgebers noch einmal höher, um illegale Beschäftigung von Bürgern aus Drittstaaten zu verhindern. Unternehmen, für die Compliance nicht nur ein Wort ist, sollten in Bezug auf den Aufenthaltsstatus immer eine reine Weste haben. Für ein Vorstellungsgespräch mag ein C-Visum tatsächlich die richtige Wahl sein, danach sollte man die Weichen aber mit Bedacht stellen.

Allein Mitarbeiter eines verbundenen Unternehmens im Ausland können z.B. ein Training in Deutschland durchlaufen und somit im deutschen Betrieb zu Trainingszwecken mit dem C-Visum ohne Arbeitserlaubnis tätig werden. Aber auch hier sind die Umstände z.B. durch eine Einladung und einen Trainingsplan bei der Visumbeantragung offen zu legen und glaubhaft zu machen. Zudem sollte sichergestellt sein, dass die Ausreise auch wirklich rechtzeitig erfolgt. Für Trainings, die länger als 3 Monate dauern und im verbundenen Unternehmen absolviert werden, bietet die ICT-Karte den perfekten Rahmen.

Für Inhaber von Schengen-Visa besteht in Deutschland keine Meldepflicht. Auch ein Besuch bei der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. Das Visum wird in der Regel auf 3 Monate ausgestellt und man sollte darauf achten, ob es nur eine einmalige (Single) oder mehrfache (Double oder Multiple Entry) Einreisen erlaubt.

Im Umfeld von Mitarbeiter-Mobilität hat das Schengen-Visum wenig zu bieten

Schengen-Visa sind praktisch nicht verlängerbar. Ausnahmen bestehen für Flüchtlinge aus der Ukraine. Und sie bieten keine Möglichkeit, einen Zweckwechsel herbeizuführen, z.B. wenn man beim Besuch Deutschlands einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat und nun den Antrag für einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung stellen möchte. Bis auf die Bürger der „7 Friends“,  der USA, Japans, Koreas, Israels, Australiens, Kanadas und des Vereinigten Königreichs (daher müsste es seit dem Brexit „Friends“ heißen) müssen alle anderen Staatsbürger in ihrem Heimatland bei der deutschten Botschaft den Antrag für ein neues oder anders Visum stellen.

Wenn ein „heißer“ Kandidat für eine Beschäftigung aus einem Drittstaat zu einem Bewerbungsgespräch nach Deutschland kommt, bietet sich daher das Visum für die Arbeitsplatzssuche („Job Seeker Visa“) an. Hier kommen zwar nur Kandidaten mit anerkanntem Hochschulabschluss („Hochqualifizierte“ in Frage, aber ansonsten sind die Anforderungen vergleichbar. Vorteil: Kommt es zur Einstellung, kann ein Zweckwechsel in Deutschland beantragt werden. Eine Heimreise und ein Termin bei der Botschaft sind dann nicht erforderlich. Trotzdem darf man aber erst arbeiten, wenn der neue Aufenthaltstitel erteilt wurde.

Schon mal vom „Sprachvisum“ als Alternative zum Schengen-Visum gehört?

Neben dem Visum für die Arbeitsplatzsuche gibt es auch noch eines für den Spracherwerb, das ebenfalls für länger als 3 Monate ausgestellt werden kann, nämlich für bis zu einem Jahr. Beim Spracherwerb gelten wieder vergleichbare Voraussetzungen wie für das Schengen-Visum: Nachweis der Mittel für die Lebenshaltung, Krankenversicherung u.s.w. Zusätzlich muss aber der Vertrag mit einer Sprachschule über einen Intensiv-Kurs mit mindestens 18-Wochenstunden vorgelegt werden. Im Anschluss an dieses Visum ist mit dem Erwerb eines Sprachzertifikats ein Zweckwechsel zulässig, wenn man z.B. mit den frisch erworbenen Sprachkenntnissen einen Ausbildungsplatz ergattert hat.

Eine Sonderform des Sprachvisums gibt es für Studenten, die an einer deutschen Universität eingeschrieben sind und Ihrem Studium einen Aufenthalt zum Erlernen der deutschen Sprache voranstellen möchten (bis zu 6 Monate Gültigkeit). Da Studenten kein Einkommen haben, erfolgt der Nachweis der ausreichenden Mittel aber über ein sogenanntes Sperrkonto. Pro Jahr muss ein Guthaben von 10.332,00 Euro (ab 1. September 2021) nachgewiesen werden.

Ein Irrtum ist leider auch, dass Ehepartner und Familie eines Drittstaatenangehörigen, der einen Aufenthaltstitel besitzt, mit einem Schengen-Visum nach Deutschland einreisen können und hier einfach zur Ausländerbehörde gehen. Das klappt nur bei Ehepartnern, die die Staatsangehörigkeit einer der „7 Friends“ haben. Für alle anderen gibt es das Visum für die Familienzusammenführung, das bei der Botschaft im Heimatstaat beantragt werden muss.

Vorbeugen statt Heilen

„Solche Anrufe bekommen wir fast täglich: Ich habe gehört, dass wir mit einem Schengen-Visum unsere neue Kollegin aus Brasilien gar nicht beschäftigen dürfen. Die ist jetzt aber hier und soll nächste Woche anfangen. Was muss die Firma denn jetzt bloß tun?.

Wir schauen uns das Malheur dann an und meistens erhalten wir schnell den Auftrag, bei der Vorbereitung und Beantragung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen. Die Kuh ist dann vom Eis, auch wenn das leider bedeuten kann, dass der tatsächliche Arbeitsbeginn Wochen oder Monate verschoben werden muss.

Unsere Kunden bekommen im Rahmen unserer Zusammenarbeit auch Checklisten und andere Hilfsmittel, mit denen sie selbst lernen, wie man mit Entsendungen, Neueinstellungen aus Drittstaaten und Fragen der internationalen Mitarbeitermobilität umgehen muss. Dann läuft alles wesentlich planvoller ab. Und wer als Personalabteilung seine Mitarbeiter nicht selbst unterstützen kann oder will, der kann uns jederzeit beauftragen, die entsprechenden Services zu erbringen, z.B. die Abwicklung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens.

Viele zufriedene Kunden in der ganzen Republik wissen das zu schätzen und vertrauen uns dann meistens auch die Suche nach Wohnraum oder die Unterstützung beim Einleben für Ihre neuen Kollegen aus dem Ausland an. Getreu dem Mott: You´ve got a Friend in Germany!

Foto: Adobe Stock Datei: #22586493 | Urheber: Boudikka

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