Service und Checkliste für das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Der Service für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens plus Dokumenten-Checkliste
Das seit 1. März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet neben dem Standardverfahren die Möglichkeit, akademische wie nicht-akademische Fachkräfte ohne Vorrangprüfung und Nachweis eines Mangelberufs im beschleunigten Fachkräfteverfahren in Deutschland zu beschäftigen. Das Verfahren bündelt die Elemente Anerkennung, Arbeitserlaubnis, Visatermin und Viserteilung über die deutsche Botschaft in einem Prozess.
Hier finden Sie die Serviceliste für den Service zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens in Vollmacht für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber sowie eine Übersicht der benötigten Dokumente. Dazu gibt es Hinweise auf bestimmte Risiken für den Arbeitgeber, derer man sich bewusst sein sollte, wenn man einen Antrag stellt. Bitte beachten Sie, dass es neben dem beschleunigten Fachkräfteverfahren auch weiterhin das klassische Standardverfahren gibt. Was für Sie schneller und zuverlässiger funktioniert, erläutern wir Ihnen auf Anfrage gern.
Schnelleinstiege:
Die Dokumentenliste für nicht-akademische Berufe (Qualifizierte)
Voraussetzungen:
- Ausländische Fachkraft mit qualifizierter Berufsausbildung
und
- Besitz einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung oder einer ausländischen Berufsqualifikation, die einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist, teilweise gleichwertig ist und durch Anpassungsmaßnahmen oder eine Kenntnisprüfung als gleichwertig anerkannt werden kann
und
- die Fachkraft befindet sich noch in ihrem Herkunftsland, in einem Drittstaat oder anderen EU-Land und hat noch kein Visum in einer deutschen Auslandsvertretung beantragt.
Erforderliche Unterlagen:
- Farbkopie des Nationalpasses (Vorder- und Rückseite)
- Vollmacht der Fachkraft auf den Arbeitgeber mit der Erlaubnis zur Erteilung einer Untervollmacht
- Beauftragung eines Firmenmitarbeiters oder eines Bevollmächtigten wie einer Relocation-Agentur zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
- Kopie vom Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedsstaats, wenn die Fachkraft bereits in der EU lebt
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts, bzw. bei Beschäftigung unterzeichneter Arbeitsvertrag oder unwiderrufliches Arbeitsplatzangebot mit konkreten Angaben zur Tätigkeit und zum Gehalt
- Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibung
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz, sofern es sich nicht (!) um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt
- Nachweis über Sprachkenntnisse der deutschen Sprache mindestens Niveau A1 nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, bzw. je nach Erfordernis für den jeweiligen Beruf (Goethe- oder Telc-Zertifikat)
- Nachweis über die bestehende Berufsqualifikation, darunter:
- Tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser tabellarischer Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten von Beginn der Ausbildung bis heute in deutscher Sprache
- Kopie des Ausbildungsnachweises des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung* (Sollte der Name lt. Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweichen: Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung*)
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, zum Beispiel: Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben*
- Sonstige Befähigungsnachweise (soweit vorhanden) in Originalsprache und in deutscher Übersetzung, z.B. Zeugnisse und Zertifikate über Weiterbildungen, Lehrgänge, Praktika, Kurse, Sprachlehrgänge und -prüfungen*
- Eine unterzeichnete Erklärung des ausländischen Arbeitnehmers in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
- Vollmacht des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber und den unterstützenden Relocation-Service, das Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde betreiben zu dürfen
- Nachweis einer Betriebsstätte, in der der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll. Betriebsstätte ist nach § 12 Abgabenordnung jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Der Sitz des Arbeitgebers und der spätere Wohnort der Fachkraft sind für das Verfahren ohne Belang
- Bei reglementierten Berufen: Berufsausübungserlaubnis
*Wichtig: Alle ausländischen Dokumente müssen legalisiert (Legalisation/Apostille je nach Land der Ausstellung) sein und durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher übersetzt sein
Soweit Familienmitglieder im Ursprungsantrag Mitantragsteller sind, werden weitere legalisierte Dokumente und Urkunden benötigt, z.B. Heirats- und Geburtsurkunden, Sprachzertifikate von Ehepartnern und dergl. Für andere Aufenthaltstitel gelten noch andere Maßgaben und es werden zusätzliche Dokumente benötigt, u.a. für Aus- und Weiterbildung, Forschungstätigkeit, unternehmensinternen Personalaustausch, Studium u.v.m. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben!
Die Dokumentenliste für akademische Berufe (Hochqualifizierte)
Voraussetzungen:
- Ausländische Fachkraft mit qualifizierter Berufsausbildung
und
- Besitz eines deutschen oder (eventuell bereits anerkannten, in anabin verzeichneten) ausländischen Hochschulabschlusses, oder eines ausländischen Hochschulabschlusses, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist und durch Antrag bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) anerkannt werden kann
und
- die Fachkraft befindet sich noch in ihrem Herkunftsland, in einem Drittstaat oder anderen EU-Land und hat noch kein Visum in einer deutschen Auslandsvertretung beantragt.
Erforderliche Unterlagen:
- Farbkopie des Nationalpasses (Vorder- und Rückseite)
- Vollmacht der Fachkraft auf den Arbeitgeber mit der Erlaubnis zur Erteilung einer Untervollmacht
- Beauftragung eines Firmenmitarbeiters oder eines Bevollmächtigten wie einer Relocation-Agentur zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
- Kopie vom Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedsstaats, wenn die Fachkraft bereits in der EU lebt
- Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts, bzw. bei Beschäftigung unterzeichneter Arbeitsvertrag oder unwiderrufliches Arbeitsplatzangebot mit konkreten Angaben zur Tätigkeit und zum Gehalt
- Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibung
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz, sofern es sich nicht (!) um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt
- Nachweis über Sprachkenntnisse der deutschen Sprache mindestens Niveau A1 nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, bzw. je nach Erfordernis für den jeweiligen Beruf (Goethe- oder Telc-Zertifikat), entfällt bei Beantragung der Blauen Karte EU
- Nachweis über die bestehende Berufsqualifikation, darunter:
- Tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser tabellarischer Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten von Beginn der Ausbildung bis heute in deutscher Sprache
- Kopie des Hochschulabschlusses des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung* (Sollte der Name lt. Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweichen: Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung*)
- Vollmacht des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber und den unterstützenden Relocation-Service, das Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde betreiben zu dürfen
- Nachweis einer Betriebsstätte, in der der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll. Betriebsstätte ist nach § 12 Abgabenordnung jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Der Sitz des Arbeitgebers und der spätere Wohnort der Fachkraft sind für das Verfahren ohne Belang
- Bei reglementierten Berufen: Berufsausübungserlaubnis
*Wichtig: Alle ausländischen Dokumente müssen legalisiert (Legalisation/Apostille je nach Land der Ausstellung) sein und durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher übersetzt sein
Soweit Familienmitglieder im Ursprungsantrag Mitantragsteller sind, werden weitere legalisierte Dokumente und Urkunden benötigt, z.B. Heirats- und Geburtsurkunden, Sprachzertifikate von Ehepartnern und dergl. Für andere Aufenthaltstitel gelten noch andere Maßgaben und es werden zusätzliche Dokumente benötigt, u.a. für Aus- und Weiterbildung, Forschungstätigkeit, unternehmensinternen Personalaustausch, Studium u.v.m. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben!
Diese Bedingungen und Risiken sollte insbesondere die Arbeitgeber kennen, wenn sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen wollen:
- Eigentlich soll die zuständige zentrale Ausländerbehörde das gesamte Verfahren bündeln und damit für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer Service aus einer Hand liefern. Jedoch wurde das bislang noch nicht in allen Bundesländern umgesetzt (Stand Winter 2021/22). In Bayern ist z.B. die ohnehin überlastete Ausländerbehörde am Sitz des Arbeitgebers zuständig und verweist für die Anerkennung in entsprechenden Berufen an die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) oder andere Anerkennungstellen. Somit hätte der Arbeitgeber es wieder mit mehreren Stellen zu tun. Das ist aus unserer Sicht nicht im Sinne des Gesetzes. In Hamburg hingegen wird im Sinne des Arbeitgebers alles aus einer Hand umgesetzt. Wir als Relocation-Dienstleister koordinieren das Verfahren jedoch für unsere Kunden so, dass ihnen daraus keine Mehrarbeit entsteht
- Die Ausländerbehörden bestehen vor dem Start auf die Absolvierung einer Beratung durch den Arbeitgeber. Auch die ist eine zusätzliche Hürde gegenüber dem Standardverfahren. Mit uns als Dienstleister können Sie allerdings auch diesen Punkt abhaken
- Der Arbeitgeber verpflichtet sich, diejenigen Kosten zu tragen, die bei nicht-akademischen Berufen durch Anpassungsmaßnahmen oder die Vorbereitung auf eine Kenntnisprüfung anfallen, wenn diese für den Erwerb einer Gleichwertigkeits-Urkunde erforderlich sind, z.B. bei Pflegekräften
- Die Gebühr von 411,00 Euro wird am Anfang des Verfahrens, d.h. bei Antragstellung fällig. Scheitert das Verfahren, kann das Geld verloren sein. Jedoch prüfen die Behörden vor Annahme des Antrags gründlich und bemühen sich in der Regel um Heilung des Verfahrens, z.B. durch einen Zweckwechsel, so weit dies nach billigem Ermessen möglich ist. Ehepartner und Kinder, die im Verfahren mitbetreut werden, zahlen noch einmal 411,00 Euro, bzw. 205,50 Euro je Kind. Nicht alle Ausländerbehörden erheben die zusätzliche Gebühr, da dies im Ermessen der Behörde liegt
- Die Beschaffung und die Aufbereitung der erforderlichen Dokumente, Urkunden, Übersetzungen, Legalisationen und Apostillen ist zeitraubend, aufwändig und mit Kosten verbunden. Vollständige Dokumente sind jedoch die Seele des Verfahrens. Wir helfen, wo wir können, aber die Beibringung der Dokumente ist Verpflichtung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers!
- Anders Consulting erbringt keine Rechtsdienstleistungen, d.h. wo außerhalb des Regelfalles individuelle Rechtsberatung erforderlich ist, muss ggf. zusätzlich ein Anwalt eingeschaltet werden. Dies ist jedoch erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen nötig
- Sprachkurse kosten Zeit und Geld. Wenn die Fachkraft noch nicht über ausreichende Sprachkenntnisse und Nachweise verfügt, ist eine Zeitplanung mit entsprechendem Vorlauf erforderlich
- Die Vorstellung, dass man durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren geringere Beschäftigungsentgelte bezahlen kann als bei Deutschen üblich ist irrig. Die Agentur für Arbeit (ZAV) prüft die Vergleichbarkeit der Entlohnung individuell und lehnt Anträge, bei denen nicht das erforderliche Referenzgehalt gezahlt wird, rigoros ab
Downloads zum Thema beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Service-Liste beschleunigtes Fachkräfte-Verfahren
Festpreis (SIngle) 620,00 Euro zzgl. ges. MwSt.
Festpreis 110,00 Euro zzgl. ges. MwSt.
Festpreis (Single) 410,00 Euro zzgl. ges. MwSt.
Das an sich komplizierte Verfahren wird mit uns ganz einfach
Was Ihnen schwierig erscheint, machen wir ganz leicht
„Als das neue Gesetz zur Einwanderung von Fachkräften veröffentlicht wurde, wurde mit Kritik nicht gespart; Viel zu kompliziert, am Bedarf vorbeigedacht, gar kein neues Gesetz. Die Ampelkoalition will ja sogar noch ein Punktesystem zur besseren Steuerung der qualifizierten Einwanderung auf den Weg bringen. Leider völlig überflüssig. Denn die benötigten Fachkräfte kommen schon Tag für Tag, denn die deutsche Wirtschaft braucht sie dringend. Und der Bedarf an Fachkräften ist riesig.
Das Verfahren ist aber tatsächlich viel schneller als zuvor, wenn die Bundesländer die Prozesse erst einmal wie geplant umgesetzt haben. Vor allem die Vereinfachung der Anerkennung durch die Ausländerbehörde ist ein großer Wurf. Die im Gesetz vorgeschriebenen Maximalzeiträume für die Einladung auf die Botschaft und die Visaerteilung sind ein Meilenstein. Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren erheblich im Gegensatz zu vorher. Leider sind erhebliche Gebühren hinzugekommen, aber wer den hinreichend qualifizierten Arbeitnehmer benötigt, wird auch das gern in Kauf nehmen.
Was bleibt ist die komplizierte Aufbereitung der Unterlagen für den Antrag und eine nicht gänzliche auszuschließende Unsicherheit, ob am Ende eine volle, teilweise oder überhaupt gar keine Anerkennung und damit ein Zugang zum Arbeitsmarkt herauskommt. Auch sollten sich Arbeitgeber über die Kosten im Klaren sein. Es bleibt ja nicht bei der Bearbeitungsgebühr von 411,00 Euro. Am Ende kommen oft ein paar Tausender zusammen. Wenn Sie professionelle Unterstützung beim beschleunigten Fachkräfteverfahren benötigen, sind wir wie üblich jederzeit und überall für Sie da.
Bitte bedenken Sie, dass das Verfahren erst am 1. März 2020 startete und für alle Beteiligten noch relativ neu ist. Aber wir lösen für Sie im Rahmen unserer Services auch unerwartete Probleme getreu unserem Motto: You’ve got a Friend in Germany „
Kleine Fotos: (c) Anders Consulting Relocation Service. Aufmacherfoto: (c) Anders Consulting Relocation Service unter Verwendung von Adobe Stock: #248666196