Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 – Erleichterungen für Studierende, Familiennachzug | Teil 5

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 – Erleichterungen für Studierende, Familiennachzug | Teil 5

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Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) wurde vom Bundestag verabschiedet. Eine Revolution blieb aus, aber es wurde eifrig nachgebessert, was zu zahlreichen Veränderungen in der Praxis führen wird. Wir geben hier einen ersten Überblick, führen die Neuerungen anschließend weiter aus und erlauben uns eine kritische Würdigung der neuen Einwanderungsregeln, die den Fachkräftemangel in Deutschland effektiv mildern sollen. 

Der besseren Übersichtlichkeit haben wir den Gesamtbeitrag in mehrere Teile gesplittet. Zur besseren Lesbarkeit wird in das generische Maskulinum verwendet. Die Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

Von Christoph Anders, Gesellschafter und Mitglied der Geschäftsleitung bei ANDERS CONSULTING Relocation Service

Teil 5: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 (FEG) – sonstige Erleichterungen für Studierende, den Familiennachzug, Wechsel aus Asyl in Beschäftigung 

Jenseits der drei Säulen sind aber noch andere Erleichterungen geplant: Studierende dürfen nun neben dem Studium, wenn sie an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, 140 statt bisher 120 Tage im Jahr arbeiten. Ein Arbeitstagekonto muss geführt werden. Teilzeitarbeit und Arbeit in der vorlesungsfreien Zeit können sogar eine Erwerbstätigkeit über die 140 Tage hinaus erlauben.

Bislang war es aus dem Aufenthaltstitel für ein Hochschulstudium zudem praktisch unmöglich, in eine andere Kategorie von Aufenthaltstitel zu springen, d.h. einen Zweckwechsel zu beantragen. Zwar bleiben Aufenthaltstitel für Beschäftigungen nach § 18c Abs. 1 ausgeschlossen, aber anderweitige Zweckwechselverbote werden eliminiert.

Erleichterungen für den Familiennachzug

Auch für den Familiennachzug gibt es eine wesentliche Erleichterung: Beim Nachzug der Kernfamilie von Fachkräften wird zudem künftig von der bislang geltenden Wohnraumerfordernis abgesehen.

Der Wechsel aus dem Aufenthalt aus humanitären Gründen in die Erwerbstätigkeit

Auch ganz neue Zielgruppen werden erfasst, nämlich all jene, die aus humanitären Gründen nach Deutschland eingewandert sind, d.h. Asyl beantragt haben. Hier sollen die bereits in Deutschland befindlichen Fachkräftepotenziale aktiviert werden. Bislang war der direkte Übergang in die Erwerbstätigkeit für Asylsuchende ausdrücklich ausgeschlossen, um keine Anreize für die Flucht zu setzen. Personen, die vor dem Stichtag des 29. März 2023 nach Deutschland eingereist sind und sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, erhalten nun künftig die Möglichkeit ihren Asylantrag zurückzunehmen und in bestimmte Aufenthaltstitel für Fachkräfte (§§ 18a, 18b oder § 19c Absatz 2) zu wechseln, wenn sie die darin genannten Voraussetzungen erfüllen.

Erleichterungen bei Arbeitskräftemangel für tarifgebundene Unternehmen

Für spezielle Unternehmen ist eine weitere Erleichterung geplant: Wenn der Bedarf besonders groß ist, können sie eine bestimmte Anzahl von internationalen Arbeitskräften in Deutschland beschäftigen – unabhängig von deren Qualifikation. Fachkräfte, die über diesen Weg nach Deutschland kommen, dürfen acht Monate in Deutschland arbeiten. Zu den betroffenen Branchen gehören u. a. das Gesundheitswesen, die Kinderbetreuung, die IT-Branche, Bau- und Ausbauberufe sowie viele andere Produktions- und Dienstleistungsberufe. Voraussetzung für diese Erlaubnis ist, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Zudem ist das Arbeitsverhältnis vom ersten Tag an sozialversicherungspflichtig.

Foto: (c) Anders Consulting unter Verwendung von AdobeStock_523500856

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