Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 – Erfahrungssäule, Anerkennungspartnerschaften | Teil 3

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 – Erfahrungssäule, Anerkennungspartnerschaften | Teil 3

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Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) wurde vom Bundestag verabschiedet. Eine Revolution blieb aus, aber es wurde eifrig nachgebessert, was zu zahlreichen Veränderungen in der Praxis führen wird. Wir geben hier einen ersten Überblick, führen die Neuerungen anschließend weiter aus und erlauben uns eine kritische Würdigung der neuen Einwanderungsregeln, die den Fachkräftemangel in Deutschland effektiv mildern sollen. 

Der besseren Übersichtlichkeit haben wir den Gesamtbeitrag in mehrere Teile gesplittet. Zur besseren Lesbarkeit wird in das generische Maskulinum verwendet. Die Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

Von Christoph Anders, Gesellschafter und Mitglied der Geschäftsleitung bei ANDERS CONSULTING Relocation Service

Teil 3: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 (FEG) – Erfahrungssäule, Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Anerkennungspartnerschaften

Die zweite Säule des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2023 soll augenscheinlich auf den Erfahrungen eines Arbeitnehmers basieren: Die Erfahrungssäule. Was so klingt, als könnte man auch nur mit „Berufserfahrung“ und ganz ohne in Deutschland anerkanntes Studium oder eine anerkannte gleichwertige Berufsausbildung den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bekommen, der irrt leider. Der serbische Kraftfahrer mit 5 Jahren Berufserfahrung hat also auch weiter keine Chance, außer über die Westbalkanregelung, die aber einer Lotterie gleichkommt. Die spezielle Möglichkeit, ohne die vorgenannte Anerkennung, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, bleibt dem sogenannten IT-Spezialisten vorbehalten, den es aber auch schon vorher gab, seinerzeit allerdings verbunden mit einem Mindesteinkommen von 52.560,00 im Jahr (2023).

Dieser Zugang bleibt für den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) auch grundsätzlich erhalten und wird sogar ausgebaut: Wird die Gehaltsschwelle von 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreicht (39.682,80 Euro im Jahr, 2023), kann der „IT-Spezialist“ nun mit Vorabzustimmung der Agentur für Arbeit sogar eine Blaue Karte erhalten. Weiterhin müssen aber 3 Jahre in einem IKT-Beruf innerhalb der letzten sieben Jahre nachgewiesen werden, und zwar dergestalt, dass der Level der Qualifikation des Arbeitnehmers mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms vergleichbar ist und den Anforderungen der auszuübenden Beschäftigung entspricht.

Auch ausländische Studien und Ausbildungen werden nun anerkannt

Und tatsächlich gibt es doch die Möglichkeit, ohne in Deutschland anerkanntes Studium oder eine hierzulande anerkannte gleichwertige Berufsausbildung den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bekommen. Die Erfahrungssäule hat also doch einen Sinn: Außerhalb der IKT soll dann ein Berufs- oder Hochschulabschluss, der in demjenigen Staat anerkannt ist, in dem er erworben wurde, reichen. War bisher schon die exakte Verwaltung der in der Bundesrepublik anerkannten Studiengänge in anabin nicht ganz unproblematisch und brauchte man in der Bundesrepublik bisher für die Anerkennung von Berufsabschlüssen rund 1.400 Anerkennungsstellen, wird es eine echte Herausforderung, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse als anerkannt zu qualifizieren.

Die Anerkennungspartnerschaft – Anerkennung nach Einreise 

Wer es dann doch lieber mit einer Anerkennung in Deutschland versuchen möchte, weil im Herkunftsland ein solides Qualifikationsniveau erworben wurde, der erhält nun aufgrund seiner „Erfahrung“ noch eine weitere Möglichkeit, Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und damit den begehrten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung zu bekommen: Die sogenannte Anerkennungspartnerschaft. Doch auch hier treten wieder Hürden auf, die man hier nicht vermuten sollte, wenn es denn um die reine „Erfahrung“ ginge.

Wer sich als Arbeitnehmer für die Anerkennungspartnerschaft qualifizieren möchte, muss über eine staatliche anerkannte ausländische, mindestens 2-jährige Berufsqualifikation oder einen staatlich anerkannten ausländischen Hochschulabschluss verfügen – wohlgemerkt: staatlich anerkannt im Herkunftsland. Leicht zu nehmen ist die Hürde der vorausgesetzten Deutschkenntnisse, bei denen die Latte mit A2 eher niedrig liegt. Der Betrieb des Arbeitgebers muss zudem ein Ausbildungsbetrieb sein, bzw. ausreichende aktuelle Erfahrung mit Ausbildung oder beruflicher Nachqualifizierung vorweisen können. Damit sind wieder viele Unternehmen ausgeschlossen, die bislang nicht ohnehin schon regulär ausbildeten. Und praktische Ausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule werden mit Deutschkenntnissen auf A2-Niveau auch kein Zuckerschlecken.

Die Anerkennungspartnerschaft ist sehr voraussetzungsreich

Für die Anerkennungspartnerschaft braucht es natürlich einen Arbeitsvertrag, bzw. ein unwiderrufliches Arbeitsplatzangebot. Wie ein Bewerber mit A2 überhaupt einen Arbeitgeber finden soll, der dann auch noch Ausbildungsbetrieb ist und sich auf das Verfahren der Anerkennung nach Einreise in Deutschland einlässt, das ja nicht zwingend zum Erfolg führen muss und einige Zeit in Anspruch nehmen kann, das lässt das Gesetz erst einmal unbeantwortet. Etwas diskriminierend wirkt auch die Vorschrift, dass der Aufenthaltstitel, der zunächst für bis zu einem Jahr und später für bis zu 3 Jahre erteilt wird, nicht dazu berechtigt, später eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Wer also mit der Anerkennungspartnerschaft ins Land kommt, soll sich wie jede andere Fachkraft bewähren, aber trotzdem kein Dauerbleiberecht erhalten. Diese Konsequenz ist schlicht unverständlich.

Visum und Einreise zum Zwecke der Anerkennung, Beschäftigung eingeschränkt erlaubt

Arbeitnehmer, die es geschafft haben, einen Arbeitgeber zu finden, können aber im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft mit einem Visum zur Anerkennung erleichtert einreisen. Das Visum berechtigt auch zu einer begrenzten Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Partner Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen zur Durchführung der Anerkennungspartnerschaft eine privatrechtliche Vereinbarung schließen. Darin ist unter anderem geregelt, dass der Arbeitnehmer nach Einreise das Verfahren zur Anerkennung auch einzuleiten hat, bzw. für einen im Inland reglementierten Beruf eine Berufsausübungserlaubnis zu beantragen.

Foto: (c) Anders Consulting unter Verwendung von AdobeStock_523500856

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