Pflichten, Fristen und Aufenthaltstitel für britische Staatsbürger ab dem 1.1.2021

Pflichten, Fristen und Aufenthaltstitel für britische Staatsbürger ab dem 1.1.2021

Was müssen britische Staatsbürger in oder außerhalb Deutschlands jetzt bedenken, wenn sie hier leben und arbeiten wollen?

Großbritannien hat die EU im Rahmen des Brexit bereits am 1. Februar 2020 verlassen. Es gab aber eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020, in der britische Staatsbürger weiter so behandelt worden sind, als sei das Vereinigte Königreich noch Mitglied in der EU. Wenn am 1. Januar 2021 diese Übergangsphase abgelaufen ist, ändert sich die Rechtslage für alle britischen Staatsbürger in Deutschland. 

Wie geht es nun ab 1.1.2020 erst mal weiter für britische Staatsbürger?

Auch wenn die zugrunde liegende Rechtslage sich am 1. Januar 2021 definitiv geändert hat, ändert sich in praktischer Hinsicht für all jene, die schon vor dem 1. Januar 2021 in Deutschland oder einem anderen Staat der EU lebten und arbeiteten (oder Grenzgänger waren), immer noch sehr wenig. Ein Grund zum Aufatmen, aber auch das Startzeichen, bald aktiv zu werden, um sich die notwendigen AufentaltspapiereGB zu organisieren.

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Die Rechte, die britische Staatsbürger bis zum 31. Dezember 2020 hatten, sind sozusagen erst mal weiter eingefroren worden. Damit ist man b.a.w. sicher, dass man kraft Gesetzes die gleichen Rechte behält wie bisher. Niemand muss fluchtartig das Land verlassen oder fürchten, dass seine Familie später nicht nachkommen oder nach einer Heimreise wieder nach Deutschland einreisen kann. 

Welcher Personenkreis ist betroffen?

Doch britische Staatsbürger müssen sich nun um ihr Aufenthaltsrecht kümmern, wenn sie

  • keine oder noch keine deutsche Staatsangehörigkeit haben
  • am 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik leben und / oder arbeiten
  • folgende Merkmale aufweisen:
    • Sie haben die britische Staatsangehörigkeit

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  • Weitere Merkmale:
    • Sie besitzen als Familienangehörige einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte
    • Sie sind am 31. Dezember 2020 Familienangehöriger einer Person, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland lebt und / oder arbeitet und ziehen später zu der in der Bundesrepublik lebenden Person nach

Es besteht nun die Pflicht zu Visum und Aufenthaltstitel

Bis zum 30. Juni 2021 müssen alle, auf die die o.g. Kriterien zutreffen und die in Deutschland bleiben (oder als Grenzgänger weiter arbeiten) möchten, ihren Aufenthalt bei der für Ihre Meldeadresse zuständigen Ausländerbehörde anzeigen. Einen konkreten Antrag muss man aber bislang noch nicht stellen. Später wird ein Besuch bei der Ausländerbehörde erforderlich sein, um biometrische Daten zu erfassen.

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Britische Staatsbürger, die zuvor noch nicht von der Freizügigkeit während der Mitgliedschaft Großbritanniens profitierten, weil sie schon mal gelebt hatten oder noch leben, müssen trotzdem nicht zur deutschen Botschaft gehen, wenn Sie zum Arbeiten nach Deutschland kommen. Sie werden wie die „7 Friends“, USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Süd-Korea, Japan und Israel behandelt. Sie können daher die nötigen Anträge nach Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. 

Wer zuvor freizügigkeitsberechtigt war, kann bleiben

Man muss am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und freizügigkeitsberechtigt gewesen sein, um von dem erleichterten Aufenthaltsrecht profitieren zu können. Diesen Status erwirbt man z.B. nicht, wenn man als Tourist oder Geschäftsreisender eingereist ist und nun wegen Corona nicht zurückkehren kann oder will.

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Freizügigkeitsberechtigt ist man, wenn man zum Stichtag 31. Dezember 2020

  • in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis stand
  • Arbeit in Deutschland gesucht hat und auch die begründete Aussicht bestand, dass dies erfolgreich sei
  • selbständig war oder freiberuflich tätig gewesen ist
  • etwa Student oder Rentner ist und nachweislich ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und eine Krankenversicherung nachweisen kann

Wer ``wohnt`` in Deutschland und was müssen Grenzgänger machen?

Wohnen und gemeldet sein, sind dabei nicht gleichzusetzen. Die Anmeldung ersetzt nicht den Nachweis, dass man auch tatsächlich in Deutschland ansässig war. 

Ein Sonderfall sind Grenzgänger, die weiterhin als Arbeitnehmer oder Selbständige das Recht haben, in Deutschland zu arbeiten, aber nicht zu wohnen. Grenzgänger benötigen ein spezielles Dokument, das sie bei der Ausländerbehörde beantragen müssen. Auch für Grenzgänger gilt also die grundsätzliche Anzeigepflicht bei der Ausländerbehörde bis 30 Juni 2021 wie für alle anderen.

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Britische Staatsbürger in diesem Sinne sind jene Personen, die während der EU-Mitgliedschaft als Personen mit britischer Staatsangehörigkeit angesehen wurden, also z.B. auch Bürger der Kanalinseln und von Gibraltar – kurz “British Citizen”. Personen mit dem Status “British Nationality (Overseas)” gehören nicht zum berechtigten Kreis.

Bach 5 Jahren besteht die Chance zum Daueraufenthalt

Britische Staatsbürger, die schon längere Zeit in Deutschland leben, können unter Umständen auch sofort ein Daueraufenthaltsrecht erwerben. Dazu Bedarf es 5 anrechenbaren Jahren des Aufenthalts in Deutschland als Freizügigkeitsberechtigter. Auch wenn die 5 Jahre früher schon einmal erworben wurden und man Deutschland vor weniger als 5 Jahren verlassen hat, hier heute also auch nicht mehr gemeldet ist, kann man das Daueraufenthaltsrecht trotzdem erwerben. Es gibt zudem einige erleichternde Ausnahmen für Rentner, Angehörige von Verstorbenen und weitere Gruppen. 

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Wer allerdings die 5 Jahre unterbrochen hat, der fällt heraus. Als Unterbrechung gilt eine Abwesenheit von mehr als 6 Monaten im Jahr. War diese Unterbrechung der Ableistung militärischer Pflichten oder Gründen wie Schwangerschaft / Geburt, schwerer Krankheit, Studium / Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung geschuldet, ist eine Abwesenheit von bis zu 12 aufeinander folgenden Monaten zulässig. 

Sonderregelungen bei doppelter Staatsangehörigkeit

Wer als britischer Staatsbürger gem. § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU schon eine Daueraufenthaltskarte hat, muss sich ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 bei der zuständigen Ausländerbehörde melden. Personen, die zwar auch die britische, aber noch eine andere Staatsangehörigkeit haben, mit der sie eine Daueraufenthaltskarte als Drittstaatsangehöriger, z.B. aus Kanada haben, müssen nichts dergleichen tun. 

Wer als Brite eine doppelte Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzt, der muss der zuständigen Meldebehörde den gültigen Pass des Zweitstaates vorlegen. Die Ausländerbehörde erkennt dann automatisch aus dem Melderegister, dass kein Aufenthaltstitel und keine AufenthaltspapiereGB erforderlich sind.

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Drittstaatsangehörige, die mit einem bisher freizügigkeitsberechtigten Briten verheiratet sind, der eine zweite EU-Staatsbürgerschaft besitzt, hatten auch bislang schon eine Aufenthaltskarte. Diesen Status können sie im Grundsatz behalten, jedoch nur aufgrund der EU-Staatsbürgerschaft ihres Ehepartners. Ein Gang zur Ausländerbehörde ist dazu erforderlich. Für Ehegatten, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und Elternteile gibt es ebenfalls Sonderregelungen, die die Erlangung eines Aufenthaltsrechts erleichtern.

Und was ändert sich für Arbeitgeber?

Auch für Arbeitgeber bleibt alles beim Alten. Bis zum 30. Juni 2021 können Arbeitgeber darauf vertrauen, dass das bisherige Aufenthaltsrecht ihres Arbeitnehmers eingefroren ist. Ab dem 30. Juni 2021 sollten die Arbeitnehmer aber innerhalb realistischer Fristen auf den Nachweis bestehen, dass ein entsprechendes Aufenthaltsrecht besteht, um das Beschäftigungsverhältnis fortführen zu können. Anders als bei Drittstaatsangehörigen müssen die Unterlagen gemäß Fachkräfteeinwanderungsgesetz aber nicht zur Personalakte genommen werden. Auch eine Mitteilung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Ausländerbehörde ist nicht vorgeschrieben. 

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Liebe Briten, es wurden trotz des Brexit viele Erleichterungen für britische Staatsbürger geschaffen, vor allem für jene, die schon in Deutschland leben und arbeiten. Aber für alle Newcomer aus dem Vereinigten Königreich gilt nun: Sie werden wie Drittstaatsangehörige behandelt. Danke, Boris!

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