Als Künstler in Deutschland leben und arbeiten. An was muss man denken?
Als Künstler hat man andere Dinge im Kopf als Arbeitserlaubnis, Visum und Aufenthaltstitel. Lassen Sie uns das machen!
In diesem Artikel geht es darum, unter welchen Voraussetzungen darstellende Künstler in Deutschland als Angestellte oder Freiberufler leben und arbeiten können. Interessant ist das auch für Arbeitgeber und Auftraggeber, die vollständig legale Vertragsbeziehungen herstellen und keine Überraschungen erleben wollen.
Sie sind Künstler aus einem Drittstaat und planen, in Deutschland für einen Arbeitgeber oder als freischaffender Künstler für einen Auftraggeber zu arbeiten?
Es gibt bürokratische Hürden, aber man kann sie meistern. Seit Jahresanfang sind auch alle Künstler aus dem Vereinigten Königreich und Nordirland betroffen, denn der Brexit machte sie zu Drittstaatlern und der Austritt Großbritanniens aus der EU hat zusammen mit Corona der traditionell starken, englischen Unterhaltungs- und Kreativbranche und den betroffenen Künstlern einen harten Schlag versetzt.
Zuerst einmal sollte allen klar sein, dass unabhängig von der Dauer der Beschäftigung überall in Deutschland immer eine Arbeitserlaubnis benötigt wird. Diese kann die Form der Vorabzustimmung der Agentur für Arbeit Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) oder die eines von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten Visums haben.
Die ZAV kümmert sich um die Sparten Schauspiel und Bühne, Kino/Film/TV-Schauspiel und Produktion, Musiktheater, Orchester und Musical, Tanz, Unterhaltung und Models/Werbetypen.
Vorabzustimmung und Visum für Künstler
Beim Visum wird die entsprechende Zustimmung, d.h. die Arbeitserlaubnis von der Botschaft erteilt, d.h das Visum berechtigt auch gleich nach Einreise zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Freiberufler sind auf den Gang zur Botschaft im Ansässigkeitsstaat, bzw. in ihrem Heimatland angewiesen, denn für sie kann keine Vorabzustimmung der ZAV eingeholt werden. Bleiben Freiberufler weniger als 90 Tage in Deutschland gilt das Visum auch als Arbeitserlaubnis.
Abhängig beschäftigte Künstler in sozialversicherungspflichtigen Jobs brauchen auch für Aufenthalte bis 90 Tage eine Vorabzustimmung der ZAV. Alle Künstler, ob Freiberufler oder Arbeitnehmer benötigen ab 90 Tagen einen langfristigen Aufenthaltstitel, den Sie rechtzeitig bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen müssen.
Freizügigkeit in der EU heißt nicht, überall arbeiten zu dürfen
Als Tourist, z.B. mit einem Schengen-Visum, nach Deutschland einzureisen und in Deutschland als Künstler selbständig oder in abhängiger Beschäftigung erwerbstätig zu werden, mag vielleicht unentdeckt bleiben, aber ein Verstoß gegen geltendes Recht ist es allemal. Das sollte auch den Arbeit- und Auftraggebern klar sein, die sich davon überzeugen müssen, dass der betreffende Künstler ein entsprechendes Arbeits- und Aufenthaltsrecht hat.
Auch ein Künstler mit der Nationalität eines Drittstaats, der zum Beispiel in einem anderen EU-Staat, nehmen wir als Beispiel Frankreich, eine Arbeitserlaubnis und einen Aufenthaltstitel hat, darf zwar von Frankreich nach Deutschland entsendet werden, nicht aber ohne eigene Vorabzustimmung der ZAV oder ein Visum in Deutschland von einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt werden oder sich hier als Selbstständiger zu Erwerbszwecken aufhalten. Die Freizügigkeit, die alle EU-Visa und -Aufenthaltstitel mit sich bringen, also das Reisen in der gesamten EU, hat nichts damit zu tun, dass man einen Freibrief hätte, überall in Europa als Künstler Engagements anzunehmen.
Sicherheit und Komfort für Arbeitnehmer und Arbeitgeber geht ganz einfach
„Während Corona haben wir viele Künstlern und Artisten, die während der Corona-Pandemie ihre Jobs verloren haben, unterstützt, in Deutschland zu bleiben, z.B. zur Jobsuche oder zum Erlernen der deutschen Sprache. Einige hatten schon Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung, andere nicht. Das war ganz schön hart für die Betroffenen.
Künstler, die als Freiberufler nach Deutschland kommen, sollten immer bedenken, dass sie sozial nicht so gut abgesichert sind wie beschäftigte Kollegen. Gerade Künstler und Kulturschaffende in den Bereichen Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst einschließlich Design sind oft noch schlechter abgesichert als „normale“ Selbständige. Daher ist bei Bleibeperspektive die Künstlersozialkasse ein Muss!
Nicht alle Arbeitgeber nehmen die beschäftigungs- und ausländerechtlichen Bestimmungen immer so ernst wie sie es sollten. Auch die Freiberufler und Beschäftigten neigen nicht selten zur Sorglosigkeit. So entstehen oft Konstellationen, die zu Ordnungswidrigkeiten und sogar Straftaten führen können. Wer hier vorbeugen will, der heuert einen Profi an, der bei Arbeitserlaubnis, Visum und dem Aufenthaltstitel unterstützt.
Noch sind weitergehende Unterstützungsmaßnahmen für Künstler eher die Ausnahme, aber wer als Arbeitgeber möchte, dass sich seine Künstler auf das konzentrieren können, wofür sie schließlich bezahlt werden, der könnte auch Hilfestellung bei der Wohnungssuche oder Support beim Einleben zur Verfügung stellen. Liebe Kulturschaffende und Künstler: You’ve got a Friend in Germany!“
Den „7 Friends“ nützen ihre Privilegien bei Einreise und Beantragungsrechten leider nichts
Sehr unpraktisch ist die Situation auch für unsere „7 Freinds“, so heißen, die Staaten, deren Staatsangehörige visa-frei nach Deutschland einreisen dürfen und hier Anträge auf Aufenthaltstitel stellen können. Es sind USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Republik Korea, Japan und Israel. Seit dem Brexit gehört auch das Vereinigte Königreich mit Nordirland dazu, also sind es nun 8 Freunde. Aber alle nennen sie weiter die „7 Friends“.
Wer aus einem Staat der „7 Friends“ nach Deutschland einreist, darf das jederzeit ohne Visum tun, aber erst mit der Arbeit beginnen, wenn er einen Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erhalten hat. Da es Monate dauern kann, bis man nach der Einreise und Anmeldung einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde bekommt, kann man während der Wartezeit nicht erwerbstätig werden. Also gehen auch die Staatsangehörigen der 8 Freundesstaaten zur deutschen Botschaft und holen sich ein Visum, damit sie gleich nach Einreise arbeiten dürfen. Das macht auch der Drittstaatler, der siehe oben, einen Aufenthaltstitel für Frankreich hat: Er geht zur Deutschen Botschaft in Frankreich und erhält das entsprechende Visum.
Künstler sind in der Regel keine Fachkräfte
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren findet keine Anwendung bei Künstlern, da diese in der Regel keine Fachkräfte im Sinne des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind, deren Berufsabschlüsse in Deutschland anerkannt sind oder werden können.
Hat aber ein Künstler ein anerkanntes Studium, z.B. Theaterwissenschaften oder Veranstaltungsmanagement studiert und wird er mit einem Arbeitsvertrag in einer Position beschäftigt, zu der ihn das Studium befähigt, kommt das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchaus auch in Frage. Dann steht nicht die künstlerische Tätigkeit im Vordergrund, sondern der Qualifikations- und Beschäftigungsaspekt. Hierzu kann man auch die entsprechende Datenbank anabin konsultieren, in der alle anerkannten Hochschulen und Studiengänge verzeichnet sind.
Grenzüberschreitende Tätigkeit, Tourneen und Gastspiele
Immer wieder wird versucht, so berichtet auch die ZAV auf unsere Anfrage hin, in Arbeitsverträgen oder Aufträgen den Auftraggeber oder Arbeitgeber nicht eindeutig zu benennen, um flexibler zu agieren. Tournee-Veranstalter und Gastspiel-Agenturen sollten versuchen, hier eindeutige Verhältnisse zu schaffen, denn Verstöße können geahndet werden und letztlich tragen auch die Künstler den Schaden, wenn das Engagement abgebrochen werden muss und sie ausreisen müssen.
Wenn in Deutschland beschäftigte Personen aus Drittstaaten für Tourneen oder Gastspiele ins EU-Ausland gehen, also entsendet werden, gelten alle einschlägigen Regelungen für Entsendungen ins Ausland, also z.B. die Pflicht zur A1-Bescheinigung, Günstigkeitsprinzip und Weisungsgebundenheit nur gegenüber dem deutschen Arbeitgeber. Für Entsendungen in Nicht-EU-Länder gelten dann wieder die im individuellen Staat zu beachtenden Regeln für Arbeitserlaubnis, Visum und Aufenthaltstitel.
Benötigte Unterlagen, Dokumente und Kosten
In der Regel werden von Künstlern mindestens benötigt:
– Passkopie
– Arbeitsvertrag (Achtung: Wer hat welche Rolle: Arbeitgeber, Auftraggeber…)
– Vollmacht des Arbeitgebers
Die ZAV ist sehr gewissenhaft, aber handelt nicht extrem restriktiv, d.h. wer den von Deutschland gewollten Künstler-Status hat und wenn der Vertrag deutschen Normen entspricht, gibt es wenig Probleme mit der Vorabzustimmung.
Wenn Sie freiberufliche oder angestellter Künstler aus Drittstaaten beschäftigen möchten und Anders Consulting Relocation sich um Arbeitserlaubnis, Visum und Aufenthaltstitel kümmern soll, dann sollten Sie mit folgenden Kosten rechnen:
Bis 90 Tage:
- Freiberufler „7 Friends“: Botschaft für Visum 100,00 Euro
- Freiberufler andere Drittstaaten: Botschaft für Visum 100,00 Euro
- Arbeitnehmer „7 Friends“: Vorabanfrage 200,00 Euro + Botschaft für Visum 100,00 Euro = 300,00 Euro
- Arbeitnehmer andere Drittstaaten: Vorabanfrage 200,00 Euro + Botschaft für Visum 100,00 Euro = 300,00 Euro
Über 90 Tage:
- Freiberufler „7 Friends“: Botschaft für Visum 100,00 Euro + langfristiger Aufenthaltstitel* 390,00 Euro = 490,00 Euro
- Freiberufler andere Drittstaaten: Botschaft für Visum 100,00 Euro + langfristiger Aufenthaltstitel* 390,00 Euro = 490,00 Euro
- Arbeitnehmer „7 Friends“: Vorabanfrage 200,00 Euro + Botschaft für Visum 100,00 Euro + langfristiger Aufenthaltstitel* 390,00 Euro = 690,00 Euro
- Arbeitnehmer andere Drittstaaten: Vorabanfrage 200,00 Euro + Botschaft für Visum 100,00 Euro + langfristiger Aufenthaltstitel* 390,00 Euro = 690,00 Euro
*Für einen Single, der bereits angemeldet angemeldet ist. Anmeldung 120,00 Euro, alle Preise zzgl. Umsatzsteuer
Anders Consulting bietet im Rahmen seiner Tätigkeit keine Rechtsdienstleistungen an. Irrtum und Änderungen vorbehalten. Stand: Sommer 2021
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