Ab 1. März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz
Relocation und Gesundheit: Ab dem 1. März 2020 müssen alle Kinder in KiTa und Schule gegen Masern geimpft sein
Ab 1. März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz. Im Rahmen unserer Services rund um die Immigration von Familien nach Deutschland und insbesondere bei der Suche nach Schule und KiTa stellen wir den Kontakt zu den entsprechenden Beratungsstellen her und informieren unsere Klienten über notwendige Pflichten wie das Masernschutzgesetz.
Alle Kinder, die ab dem 1. März in eine Kindertagesstätte oder zur Schule gehen wollen, benötigen einen Impfnachweis. Das gilt selbstverständlich auch für die Kinder von Expats und von aus dem Ausland einreisenden Fachkräften und Spezialisten. Unwissenheit schützt hier nicht vor den Konsequenzen, d.h. Eltern, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen, sollten unbedingt informiert sein und entsprechend handeln.
Da insbesondere die Suche nach KiTas nach der Einreise für viele Eltern mangels deutscher Sprachkenntnisse sowieso schon eine schwierige Angelegenheit ist, sollte man nicht durch eine nicht erledigte Masernimpfung der Kinder noch weitere Hürden errichten. Zwar werden Kinder ohne Impfnachweis nicht sofort und generell ausgeschlossen, aber die Eltern werden zu Beratungsgesprächen aufgefordert. Wer der Impfpflicht schließlich gar nicht nachkommt, der kann vom Gesundheitsamt mit Bußgeldern von bis zu 2.500,00 Euro belegt werden.
Kein Wunder also, dass Institutionen stets jene Kinder bevorzugen werden, die bereits geimpft sind. Das wird auch für private Einrichtungen gelten, ebenso wie für privat organisierte Tagespflege. Ergo sollten die Kinder grundsätzlich gleich nach Einreise den kleinen Piekser hinter sich bringen, damit die Eltern trotz großer Konkurrenz bei knappem Platzangebot einen Betreuungsplatz in der KiTa oder eine Einschulung in der Wunscheinrichtung ergattern können. Der Impfstoff liegt fast immer als Dreifach-Impfung vor, d.h. das Kind ist dann auch gegen Mumps und Röteln immunisiert.
Mit dem Arbeitsbeginn mindestens eines Ehepartners greift für Familien mit Kindern aus dem Ausland die deutsche, gesetzliche Krankenversicherung (GKV), d.h. der Besuch beim Arzt für die Impfung gegen Masern ist kostenfrei. Eltern, die nur befristet im Rahmen einer Entsendung in Deutschland bleiben, können sich nicht in der GKV versichern, d.h. hier müssen entweder die entsprechende, private Pflichtversicherung mit der Mindestdeckungssumme von 30.000,00 Euro oder eine von den Ausländerbehörden als der GKV gleichwertig anerkannte Krankenversicherung eines privaten Trägers greifen. Und zur Not muss man die Impfung aus eigener Tasche bezahlen.
Wer in der GKV versichert ist, sollte also die Aufforderung der Krankenversicherung, ein Bild für die Produktion der Gesundheitskarte zu hinterlegen umgehend nachkommen. Zur Not reicht auch die Mitgliedsbestätigung aus, die die Krankenversicherungen meist schon für den Antrag auf ein Visum bei der Botschaft bereitstellen. Und ganz wichtig: Auch bei Wohnen auf Zeit immer den Namen sofort nach Einzug an den Briefkasten machen, damit wichtige Post von der Krankenkasse, der Bank, den Steuerbehörden, etc. auch zuverlässig ankommt.
Das Gesetz wurde notwendig, weil nur eine Impfquote von mindestens 95% dauerhafte Sicherheit vor epidemischer Ausbreitung der Masern garantiert; man nennt das dann „Herdenschutz“. Masern können tödlich verlaufen und Säuglinge können noch nicht geimpft werden. Daher geht es bei der Schutzimpfung nicht nur um die Gesundheit der eigenen Kinder, sondern schlicht um das Gemeinwohl.
Anders Consulting Relocation Service unterstützt Sie bundeweit auch bei der KiTa- und Schulsuche, der Beantragung von Kindergeld oder einem KiTa-Gutschein, soweit die Gemeinde einen solchen vorsieht.
Foto: Adobe Stock # 241387790 Autor: andriano_cz