Abschichten
Abschichten und Kaution zurückfordern
Immer wieder verweigern Vermieter die Rückzahlung der Mietkaution viel zu lang und mit der Begründung, eine bestimmte Reparatur sei noch nicht geklärt oder ausgeführt. Oft handelt es sich dabei um Lappalien,z.B. ein defekter Klodeckel, eine fehlende Deckdosenabdeckung oder ein Weinfleck in der Auslegeware. Alles keine Gründe, die Rückzahlung von vielen hundert oft tausend Euro in die Länge zu ziehen.
Versuchen Sie es mit dem Abschichten wie folgt:
- Bitten Sie den Vermieter, eine ungefähre Schadensumme zu benennen
- Schlagen Sie vor, diese Schadensumme zum Zwecke der Reparatur an den Vermieter zu überweisen, wenn dieser dafür unverzüglich die Kaution zurückzahlt („Zug um Zug“)
- Leben Sie dies schriftlich fest und unterzeichnen Sie es beide
- Zahlt der Vermieter jetzt nicht, können Sie die Kaution sofort einfordern und einklagen, ohne dass der Vermieter sich auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen kann
Was darf der Vermieter trotzdem von der Kaution einbehalten?
Als Faustregel darf der Vermieter bis zur nächsten Betriebskostenabrechnung 1/3 der Kaution als Sicherheit einbehalten. Das sollte man ihm auch erlauben, denn er ist nicht zu einer Abrechnung bei Auszug verpflichtet und darf die Kosten einer vom scheidenden Mieter veranlassten Zwischenablesung und Abrechnung weiterbelasten. Das lohnt sich meistens nicht. Man darf sich aber im Verhandlungswege auf eine Pauschale einigen und geht dann wie beim Abschichten vor. So können Expatriates, die bald das Land verlassen, schnell an Ihr Geld kommen.