Positivliste
Positivliste
Ab 1. März 2020 hat die Positivliste keinerlei Relevanz mehr. Im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist auch für gewerbliche Berufe die Vorrangprüfung entfallen. Auch der Begriff des Mangelberufs wurde gestrichen. Damit gibt die Agentur für Arbeit auch keine Positivliste mehr heraus, die jene Berufe auswies, in denen ein nachweislicher Mangel herrschte und die daher leichter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bekamen.
Der Text des Eintrags lautete:
Nicht nur für Akademiker mit einem als gleichwertig anerkannten Hochschulabschluss ist die Einwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt möglich. Auch Nichtakademiker kommen zum Zuge. Im Rahmen der Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit (BfA) wird halbjährlich eine Liste derjenigen Berufe veröffentlicht, mit der auch Kandidaten als nicht-akademische Fachkraft auf Anforderungsniveau 2 oder als Spezialist auf Anforderungsniveau 3 eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können.
Anerkennungsverfahren für Berufe der Positivliste
Antragsunterlagen für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation für die Aufnahme einer Beschäftigung nach Positivliste:
- Antragsformular
- Tabellarische Übersicht absolvierter Aus- und Fortbildungen und ausgeübter Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis im Original oder als beglaubigte Kopie
- Nachweis der im Ausland erworbenen Berufsabschlüsse im Original oder als beglaubigte Kopie
- Übersetzung des Berufsabschlusszeugnisses ins Deutsche durch einen vereidigten Übersetzer
- Erklärung, dass noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach BQFG erfolgt ist
- Optional: Nachweis über andere relevante Berufserfahrung, sonstige Befähigungsnachweise oder Unterlagen zur Erwerbsabsicht