Relocation aktuell: Neue Gehaltsgrenzen für die Blaue Karte EU und andere Aufenthaltstitel zur Beschäftigung

Relocation aktuell: Neue Gehaltsgrenzen für die Blaue Karte EU und andere Aufenthaltstitel zur Beschäftigung

Neue Gehaltsgrenzen für Visa und Aufenthaltstitel in 2025

Die Bundesregierung hat jüngst eine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung für das Jahr 2025 verabschiedet. Noch muss der Bundesrat zwar zustimmen. Es ist aber abzusehen, dass hierdurch die Gehaltsgrenzen für Visa/ Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken ab 1. Januar 2025 ansteigen.

Die Hürden für die Erteilung der Blauen Karte EU sind schon 2023 durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG 2023) spürbar gesenkt worden – eine große Erleichterung für hochqualifizierte Fachkräfte, die nach Deutschland kommen möchten. Künftig genügt ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Im Jahr 2025 entspricht das 43.759,80 Euro für Mangelberufe sowie für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger. Für alle anderen Berufe liegt die Gehaltsschwelle bei 50 % der Bemessungsgrenze, also 48.300,00 Euro.

Blaue Karte EU im Mangelberuf/ IT-ler oder Hochschulabschluss vor weniger als 3 Jahren erworben

Berufseinsteigerinnen und -einsteiger: Frisch Graduierte haben nun leichter Zugang zur Blauen Karte EU. Wer innerhalb der letzten drei Jahre einen Hochschulabschluss erworben hat, kann eine Blaue Karte erhalten, sofern das Jobangebot in Deutschland ein Mindestgehalt von 43.759,80 Euro (45,3 % der Beitragsbemessungsgrenze) vorsieht. Dies gilt sowohl für Mangel- als auch für Regelberufe.

IT-Spezialistinnen und -Spezialisten: Auch ohne Hochschulabschluss gibt es Möglichkeiten, die Blaue Karte EU zu erhalten. IT-Fachkräfte mit mindestens drei Jahren relevanter Berufserfahrung sind nun berechtigt, wenn ihr Gehalt die Grenze von 43.759,80 Euro erreicht. Damit wird der realen Nachfrage im IT-Sektor Rechnung getragen.

Die Liste der Mangelberufe, mit denen ebenfalls eine Blaue Karte beantragt werden kann, wurde bereits umfassend erweitert. Neben den klassischen Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin (MINT-Berufe) profitieren nun auch Fachkräfte in weiteren Sektoren:

  • Produktions- und Logistikleitung: Führungskräfte in der Warenproduktion, im Baugewerbe und im Bergbau
  • IT- und Kommunikationsdienste: Führungspersonal im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Dienstleistungssektor: Leitende Fachkräfte in Kinderbetreuung, Gesundheitswesen und anderen spezialisierten Dienstleistungen
  • Gesundheitswesen: Tierärztinnen und Tierärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker
  • Pflege und Geburtshilfe: Akademisch ausgebildete Pflegekräfte und Hebammen
  • Bildung: Lehrkräfte und Erzieherinnen und Erzieher sowohl im schulischen als auch außerunterrichtlichen Bereich

Für all diese Berufsgruppen gilt die reduzierte Gehaltsschwelle von 43.759,80 Euro. Die detaillierte Liste der Mangelberufe ist auf den offiziellen Seiten der zuständigen Behörden einsehbar.

Beschäftigung mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung nach § 6 Beschäftigungsverordnung

Gemäß §19 c Abs. 2 AufenthG kann Ausländern mit umfassender Berufserfahrung eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, sofern die Beschäftigungsverordnung (BeschV) dies erlaubt. das Mindestgehalt liegt 2025 bei 43.470,00 Euro.

Die frühere Fassung des §6 BeschV erlaubte die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) für qualifizierte Beschäftigungen im IT-Bereich, wenn mindestens dreijährige Berufserfahrung, ausreichende Deutschkenntnisse und ein Gehalt von 60 % der Beitragsbemessungsgrenze nachgewiesen wurden.

Die überarbeitete Fassung des §6 BeschV vereinfacht diese Regelung. Die Zustimmung der BA ist nun für alle Berufsgruppen möglich, nicht nur für IT-Berufe. Die Anforderung an Deutschkenntnisse entfällt.

Die BA prüft weiterhin das Vorliegen einer qualifizierten Beschäftigung sowie ein Arbeitsplatzangebot in Deutschland. Die Berufserfahrung wurde auf mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre verkürzt. Das erforderliche Mindestgehalt beträgt 45 % der Beitragsbemessungsgrenze, entfällt jedoch bei tarifgebundenen Arbeitgebern.

Anerkannte ausländische Berufs- oder Hochschulabschlüsse sind erforderlich. Für IT-Berufe bleibt jedoch Berufserfahrung und Gehalt entscheidend, ohne dass zusätzliche Qualifikationen nachgewiesen werden müssen.

Die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der Behörde. §9 BeschV bleibt unberührt, sodass die BA auch bei Verlängerungen beteiligt werden muss.

Berufssportlerinnen bzw. -trainerinnen gem. § 22 Nr. 4 und 5 BeschV und weitere Aufenthaltstitel mit Mindestgehalt

Berufssportler, Trainer und eSportler können in Deutschland arbeiten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.  Sie sind mindestens 16 Jahre alt.

2. Der Verein oder die Einrichtung zahlt ein Gehalt von mindestens 50 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. In 2025 sind das 48.300,00 Euro

3. Die sportliche oder fachliche Qualifikation wird durch den zuständigen Spitzenverband und den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) bestätigt.

Für eSportler gilt zusätzlich, dass der zuständige Verband die berufsmäßige Ausübung anerkennt und die eSport-Disziplin von nationaler oder internationaler Bedeutung ist.

Diese Regelungen gelten für Wettkampfsport in Vereinen oder ähnlichen Einrichtungen.

Eine weitere Mindestgrenze von 53.130,00 Euro für Gehälter besteht bei Visa und Aufenthaltstiteln für die erstmalige Beschäftigung von Arbeitnehmern über 45 Jahre nach § 18a AufenthG (qualifizierte Berufsausbildung), § 18 b AufenthG (Akademiker) oder der Beschäftigungsverordnung (nur Berufskraftfahrer § 24a, berufspraktische Erfahrung § 6, Pflegehilfskräfte § 22a und Westbalkanregelung § 26).

Fotos: ChatGPT (nachbearbeitet mit Pixlr Express), (c) Anders Consulting unter Verwendung von AdobeStock_279816545, Wikipedia

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