Die Niederlassungserlaubnis und der Daueraufenthalt EU. Warum sind sie so gefragt?
Wenn Sie schon länger als Fachkraft in Deutschland arbeiten, dann wartet Ihre Niederlassungserlaubnis vielleicht jetzt schon auf Sie!
In diesem Artikel geht es um die Niederlassungserlaubnis und den Daueraufenthalt EU. Wer ist zu welchem Zeitpunkt antragsberechtig? Und welche Kriterien müssen erfüllt werden? Es wird auch ein Service zur Beantragung dieser Form des Aufenthaltstitels angeboten.
Sie möchten dauerhaft und unbegrenzt in Deutschland leben und arbeiten?
So geht es vielen: Irgendwann ist man mit einem Visum zur Beschäftigung eingereist, hat seinen langfristigen Aufenthaltstitel beantragt und bekommen. Und nun ist man einige Jahre hier, vielleicht steht eine Verlängerung des Aufenthaltstitels an…
Wieso eigentlich nur eine Verlängerung? Mit der Niederlassungserlaubnis nach den Paragrafen 18a, 18b, 18d oder 18g AufenthG Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann man als Fachkraft oder als Mitglied einer anderen Gruppe von Antragsberechtigten dauerhaft mit der Familie in Deutschland bleiben und zum Beispiel seinen Arbeitgeber einfach wechseln. Davon profitieren z.B. auch Pflegekräfte aus Drittstaaten. Man muss allerdings aktiv werden und einen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Auch Selbständige und andere Gruppen können die Niederlassungserlaubnis erhalten.
Der Unterschied zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU klingt bombastisch, schnurrt in der Praxis aber darauf zusammen, dass man z.B. durch lange Auslandsaufenthalte die Niederlassungserlaubnis schneller verlieren kann. Der in Aussicht gestellte Vorzug des Daueraufenthalts EU, auch in anderen EU-Ländern Wirkung zu entfalten, woher der Name kommt, bringt hingegen keinen praktischen Nutzen.
Alle Fachkräfte aus Drittstaaten sind im Prinzip antragsberechtigt
Fachkräfte sind:
- Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
- Personen mit akademischer Ausbildung (§ 18b Abs. 1 AufenthG und Inhaber einer Blauen Karte EU
- Internationale Forscher nach der Richtlinie (EU) 2016/801 (§ 18d AufenthG)
Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Der Antragsteller besitzt seit 36 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b, 18d oder 18g AufenthG. Ausnahmen:
- 1. Blaue Karte (§ 18g AufenthG) mit Sprachkenntnissen: Über 27 Monate qualifizierte Beschäftigung und Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A 1) oder mindestens 21 Monate qualifizierte Beschäftigung und ausreichende Deutschkenntnisse (B1)
- 2. Absolventen deutscher Hochschulen oder inländischer Berufsausbildungen
Programme: Mindestens 24 Monate qualifizierte Beschäftigung. Bei deutschsprachiger Ausbildung/Studium ist der Nachweis von Deutschkenntnissen nicht erforderlich
- Der Lebensunterhalt ist ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln gesichert
- Es wurden für die Dauer bis zur Antragstellung durchgehend Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet
- Die anerkannte Qualifikation befähigt zur Ausführung der Stelle im Unternehmen und die Position ist der Qualifikation angemessen
- Es wurden ausreichende Fertigkeiten in der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erworben
- Es existiert ausreichender Wohnraum für sich und die Familienangehörigen
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!
„Vielleicht sind Sie oder Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen aus Drittstaaten schon längst antragsberechtigt, aber haben es noch nicht bemerkt? In letzter Zeit nehmen die Anfragen für die Unterstützung bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis bei uns zu.
Das hat mit Corona und dem gesteigerten Bedürfnis nach Sicherheit zu tun. Mancher will für längere Zeit die Familie im Ausland besuchen und ein Stück Papier, das ihn jederzeit wieder einreisen lässt. Wer sich eine Immobilie kaufen will, muss der Bank in der Regel für eine Finanzierung die Niederlassungserlaubnis vorweisen.
Doch machen wir uns nichts vor. Die Beantragung ist nicht minder schwer als die für einen normalen langfristigen Aufenthaltstitel: Man braucht einen Termin bei der Ausländerbehörde und die sind nicht immer leicht zu kriegen. Und mit dem Deutsch ist es bei vielen Fachkräften auch nach Jahren doch noch nicht so weit her. Dann muss man länger warten.
Da trifft es sich doch gut, dass man mit uns einen Partner hat, der sich bundesweit an 100 Destinationen mit der Materie auskennt, einen unterstützen und begleiten kann. Wir haben überall vor Ort unsere Netzwerke auch in die Ausländerbehörden hinein und kennen die Umsetzung der einschlägigen Vorschriften im Schlaf. Und wenn es im Termin Probleme gibt, dann sind wir als Vermittler, Sachkundige und Übersetzer zur Stelle. Dabei kostet der Service nur ab 410,00 Euro plus Umsatzsteuer für einen Single. Paare und Familien zahlen pro Person 60,00 Euro mehr.
Warum also länger warten und nicht gleich loslegen? Wir schauen uns auch gern unverbindlich und kostenlos Ihren Fall im Visa-Check an und beraten Sie dann,was zu tun ist. You’ve got a Friend in Germany!“
Der Antrag für die Niederlassungserlaubnis erfolgt in einem Termin bei der Ausländerbehörde
Leider muss man für den Antrag einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde vereinbaren, denn es handelt sich nicht um eine Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels, sondern um einen neuen Antrag. Daher werden die alten persönlichen und biometrischen Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht und müssen neu erhoben werden.
Für einige Gruppen geht es jedoch deutlich schneller als nach 3 Jahren.
Inhaber einer Blauen Karte EU
Wer eine Blaue Karte EU hat, kann die Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG bekommen. Dafür muss man seit mindestens 27 Monaten eine qualifizierte Beschäftigung mit Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nachweisen und über einfache Deutschkenntnisse (Niveau A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)) verfügen.
Wer es sogar bis Niveau B1 gebracht hat, verkürzt noch einmal auf 21 Monate. Zudem sind Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland erforderlich. Wer dann noch über ausreichend Wohnraum verfügt, der hat es so gut wie geschafft.
Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland
Es gelten Sonderbestimmungen, wenn man in Deutschland seine Berufsausbildung oder eine Studium absolviert hat und seit mindestens 2 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft (Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG) hat.
Der Arbeitsplatz muss zur Qualifikation passen und angemessen sein. In diesen 24 Monaten müssen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet worden sein. Wer sein Studium oder seine Ausbildung in deutscher Sprache absolviert hat, braucht keine Sprachkenntnisse nachzuweisen. Andernfalls wird B1 verlangt. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland sind für die Niederlassungserlaubnis stets erforderlich.
Hochqualifizierte Fachkräfte
Diese Personengruppe, die z.B. aus Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern mit besonderen Fachkenntnissen oder aus Lehrpersonen in herausgehobener Funktion besteht, können im Einzelfall von Beginn an, d.h. direkt nach Einreise in die Bundesrepublik ohne vorherigen Mindestaufenthalt eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 3 AufenthG bekommen.
Dazu muss die entsprechende akademische Ausbildung nachgewiesen werden und es muss Grund zu der Annahme bestehen, dass man sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland integrieren kann und der Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe gesichert ist. Am besten beginnt man schon bei der Vorbereitung des Botschaftstermins damit, einen solchen Antrag vorzubereiten.
Die Niederlassungserlaubnis für Selbstständige
Alle Gewerbetreibenden, d.h. Personen, die eine selbständige, unternehmerische Tätigkeit mit einem Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG ausüben, können den Antrag ebenfalls schon nach 3 Jahren stellen. Wenn man mit dem gültigen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit die geplante Selbstständigkeit erfolgreich etabliert hat, so dass der eigene Lebensunterhalt und der der Familienangehörigen in Deutschland dauerhaft gesichert ist, hat man die Niederlassungserlaubnis schon so gut wie in der Tasche, wenn eine ausreichende Altersversorgung nachgewiesen werden kann.
Freiberufler können die Niederlassungserlaubnis erst nach 5 Jahren erhalten.
Kosten für Unterstützung bei der Beantragung durch einen Relocation-Service und Gebühren der Ausländerbehörde
Den entsprechenden Service zur Unterstützung der Beantragung erhalten Sie bei Anders Consulting Relocation Service ab 410,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Dann müssen Sie sich jetzt nicht um Dokumentenlisten, Hinweise auf Webseiten oder eine Terminbuchung bei der Ausländerbehörde kümmern, sondern Sie werden Schritt für Schritt durch das gesamte Verfahren geführt. Das ist nicht nur bequem, sondern auch sicher und schnell.
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